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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Lieferantenbedingungen)

Version Dezember 2020

Allen Bestellungen von ATS Automation Tooling Systems GmbH und ihren verbundenen Unternehmen und/oder Konzerngesellschaften („ATS“, „wir“, „uns“) liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Lieferanten verwendeten Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam, diese gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird.

II. Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
1. Der Lieferant hat sich bei Angeboten an unsere Anfrage zu halten; auf eventuelle Abweichungen des Angebots – insbesondere dann, wenn der Lieferant unsere Anfrage in einem oder mehreren Punkten nicht erfüllen kann – ist ausdrücklich hinzuweisen.

2. An Abbildungen, Berechnungen und sonstigen kaufmänni-schen und technischen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte vor. Der Lieferant darf diese Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich machen; sie sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben.

3. Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie in schriftlicher Form erteilen. Mündlich oder telefonisch mitgeteilte Vorabbestellungen werden erst bei Erteilung der schriftlichen Bestätigung wirksam. Steht der Preis bei unserer Bestellung noch nicht fest, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn wir nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Auftragsbestätigung widersprechen.

4. Der Lieferant hat uns umgehend schriftlich die Annahme unserer Bestellung mit Liefertermin und Preis unter Angabe unserer Bestell-Nummer zu bestätigen. Der Schriftverkehr ist mit unserer bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Mitarbeiter anderer Abteilungen haben keine Vollmacht zur Bestellung oder Abänderung von Bestellungen oder von Verträgen. Absprachen mit solchen Mitarbeitern bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung, es sei denn, die Vollmacht ergibt sich aus dem Handelsregister.

5. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so gelten, wenn der Vertrag trotzdem als abgeschlossen anzusehen ist, allein die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Eine Vergütung für die Kosten der technischen und kaufmännischen Angebotsbearbeitung einschließlich der Kosten ev. durchgeführter technischer Versuche, der Kosten eines Ingenieureinsatzes oder der Kosten von Besprechungen kann nur verlangt werden, wenn dies mit uns vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Liefervertrag nicht zustande kommt.

III. Preise
1. Alle Preise sind Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit. Die Preise verstehen sich netto. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

2. Soweit in unserer Bestellung kein Preis genannt wird und keine ausdrückliche Preisvereinbarung besteht oder getroffen wird, gilt im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Lieferungen oder Leistungen berechnete Preis.

3. Listenpreise gelten im Übrigen nur, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung besteht und uns die Preisliste innerhalb der letzten 3 Monate vor der Bestellung übergeben worden ist. Ansonsten gelten branchenübliche Durchschnittspreise als vereinbart.

4. Gelten Listenpreise, können nur die Preise gem. der uns zuletzt bekanntgegebenen Preisliste berechnet werden, es sei denn, wir sind vom Lieferanten vor unserer Bestellung ausdrücklich und schriftlich auf eine Preisänderung hingewiesen worden.

5. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Fracht, Transport, Verpackung, Zoll, Steuern und Versicherung bis zu der von uns angegebenen Lieferadresse ein. Erfolgt auf unsere Veranlassung ein Expressversand, können uns die Mehrkosten des Expressversandes gegenüber der Normalfracht berechnet werden. Soweit ausnahmsweise ein Preis „ab Werk”, „ab Lager” oder entsprechendes vereinbart ist, übernehmen wir nur die Kosten für die günstigste Versandart und den günstigsten Versandweg; alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt auch in diesem Fall der Lieferant.

6. Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sind wir nicht einverstanden mit der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Preises (Tagespreisklauseln) sind wir nur einverstanden, wenn der Preis für den Liefergegenstand branchenüblich von einer Börsennotierung (z.B. börsennotierte Metalle) oder einem sonstigen Index abhängig ist.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Die Rechnung ist unter Beifügung eines deutlich gekennzeichneten Duplikats gesondert zu übersenden. Sie muss mit unserem Geschäftszeichen, unserer Bestellnummer und unserem Bestell-Datum versehen sein. Alle Rechnungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen insb. des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen abzgl. 3% Skonto oder innerhalb 90 Tagen ohne jeden Abzug, jeweils nach Empfang der vollständigen Leistung. Sollten wir die ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung nach Empfang der Leistung erhalten oder der Lieferant ein späteres Datum für den Fristbeginn angeben, ist das Datum des Rechnungseingangs oder das vom Lieferanten genannte Datum maßgeblich.
3. Der Abzug des vereinbarten Skontos ist auch möglich, wenn wir aufrechnen oder berechtigte Einbehalte oder Zurückhaltungen vornehmen.

4. Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten, sowie unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

5. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten mit eigenen oder uns abgetretenen Forderungen eines mit uns verbundenen Unternehmens aufzurechnen, auch wenn eine solche Gegenforderung noch nicht fällig ist.

V. Liefertermine und Fristen
1. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab dem Datum unseres Bestellschreibens. Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei uns oder der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Leistungen der Tag der Abnahme.

2. Ist keine Lieferzeit vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferfrist oder der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Unsere Ansprüche und Rechte wegen Lieferverzögerung bleiben hiervon unberührt.

4. Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Lieferwertes (ohne Umsatz-steuer) pro angefangenem Werktag zu verlangen, maximal jedoch 5% des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Entgegennahme der Ware bzw. Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben uns vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

5. Bei Lieferverzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Versand der bestellten Ware auf dem schnellstmöglichen Transportweg durchzuführen. Etwa hierdurch entstehende Zusatzkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.

6. Kann der Liefertermin aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge der voraussichtlichen Dauer der Überschreitung des Liefertermins für uns nicht akzeptabel ist, oder wir aufgrund der Ungewissheit des möglichen Lieferzeitpunkts kein Interesse mehr an der Lieferung haben.

7. Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen des Lieferanten im Fällen des Lieferverzugs wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

VI. Gefahrübergang, Selbstausführung, Teillieferungen, Verpackung
1. Der Versand ist unserer bestellenden Stelle spätestens bei Abgang der Ware durch Übersendung einer Versandanzeige anzuzeigen.

2. Die Gefahr geht mit Eintreffen der Lieferung an dem in der Bestellung benannten Bestimmungsort über. Findet eine Abnahme statt, geht die Gefahr erst mit der Abnahme im Werk oder an der benannten Empfangsstelle über.

3. Der Lieferant ist zur Selbstausführung des Auftrags verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben oder Subunternehmer einzuschalten.

4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

5. In Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen und Paketanschriften müssen unsere Versandanschrift, unsere Bestellnummer und das Bestelldatum angegeben sein.

6. Der Lieferant hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das Versendungsrisiko in vollem Umfang durch eine Versicherung abgedeckt ist.

7. Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei vereinbarten Teilsendungen ist vom Lieferanten jeweils die verbleibende Restmenge aufzuführen.

8. Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verpackungsmaterialien einschließlich der Transportverpackung am Lieferort innerhalb der üblichen Betriebszeiten auf eigene Kosten zurückzunehmen; im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

9. Haben wir ausnahmsweise Verpackungen gesondert zu vergüten, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des Rechnungsbetrages der Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

10. Nicht vertragsgemäße Lieferungen können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.

VII. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der Ware geht mit Lieferung auf uns über. Ein Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, ist ausgeschlossen.

VIII. Wareneingangskontrolle und Mängelrügen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf § 377 HGB berufen.

2. Bei Wareneingang sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offen erkennbare Identitäts- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden zu untersuchen.

3. Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von uns im statistischen Stichprobeverfahren nach ISO 2859 und ISO 3951 untersucht. Soweit die Grenzqualitätswerte im Rahmen der Stichprobe als ungenügend erachtet werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl eine vollumfängliche Untersuchung aller Teile durchzuführen oder die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant trägt hierbei sämtliche anfallenden Kosten.

4. Offen erkennbare Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Bei allen übrigen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

5. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst geprüft, getestet und freigegeben worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung zu informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und uns von solchen Abweichungen und Veränderungen schriftlich unaufgefordert Mitteilung zu machen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten insbesondere bei der Lieferung von Elektronikbauteilen, Komplettsteuerungen und Zulieferung im Sensorikbereich. Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.

6. Auch im Falle verspäteter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

7. Sind infolge eines Mangels wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche alle sachlichen und personellen Kosten, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten.

IX. Qualitätsstandards und Qualitätssicherung
1. Alle Liefergegenstände müssen den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben sowie den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Sicherheitstechnik, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien von Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht und TÜV sowie dem jeweils neuestem Stand der Richtlinien des VDI, seiner Untergruppierungen sowie den nationalen und internationalen Normen (z. B. DIN-, CEN oder ISO-Normen) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

2. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Datenblätter und/oder Ursprungszeugnis zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften des Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern sind als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dasselbe gilt für die Angabe in Werkszeugnissen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zur Fertigungssicherheit und der zur Erreichung der zugesicherten Qualität und der zugesicherten Eigenschaften erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Er erklärt sich bereit, auf Wunsch mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

3. Abweichungen von Vorschriften, Richtlinien und geltenden technischen Normen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig, auch wenn die andere Art der Ausführung dieselbe Sicherheit bieten sollte. Unsere Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit und Tauglichkeit der Leistung.

4. Sofern von uns eine besondere Art der Ausführung gewünscht wird, hat der Lieferant uns auf eventuelle Bedenken unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Verletzt er seine Hinweispflicht, hat er in vollem Umfang für die Ordnungsgemäßheit und Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung einzustehen.

5. Von uns beigestellte Teile sowie auf unsere Veranlassung hinzu gelieferte Drittteile hat der Lieferant auf Ihre Tauglichkeit hin zu untersuchen und uns eventuelle Bedenken ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

6. Der Lieferant hat uns unverzüglich, mindestens aber 6 Monate vor Änderungen der Produktionsprozesse, der Produktionsstätte und/oder der eingesetzten Inhaltsstoffe schriftlich zu unterrichten. Auf unsere Anforderung hin hat der Lieferant uns sämtliche für uns erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

7. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten des Lieferanten von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Einhaltung der ATS‘ Global Supplier Quality Manual zu überzeugen. Wir werden hierbei angemessen Rücksicht auf die betrieblichen Belange und etwaige Geheimhaltungsbedürfnisse des Lieferanten nehmen.

X. Garantie und Gewährleistung
1. Der Lieferant garantiert im Rahmen einer selbstständigen Garantieerklärung und gewährleistet, dass die Waren keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Der Lieferant garantiert und gewährleistet insbesondere, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen oder dem von uns freigegebenen Muster entspricht, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen sowie den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

2. Weist die Ware des Lieferanten einen Mangel auf, stehen uns sowohl die Rechte aus der selbstständigen Garantieerklärung wie auch die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu, wobei wir das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung haben. Daneben sind wir berechtigt, nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder deren Fehlschlagen, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten beseitigen zu lassen. Ein Fehlschlagen liegt spätestens bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen vor.

3. Im Übrigen haftet der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Ersatzansprüche aus Delikt oder Vertrag, sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes noch hinsichtlich des Haftungsumfangs oder Haftungshöhe einverstanden.

4. Der Auftragnehmer haftet auch für ein Verschulden seiner Vorlieferanten und Unterauftragnehmer.

5. Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung beweglicher Sachen beträgt 4 Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist a) wenn die Waren nicht zur sofortigen Verarbeitung bestimmt, sondern als Lagerware zum Zwecke der Bevorratung vorgesehen und dies dem Lieferanten bekannt ist, b) für Komplettaggregate, die typischerweise erst durch Inbetriebnahme und Probebetrieb beim Endkunden auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüft werden können.

6. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen, die für den Einsatz in unserer Fertigung bestimmt sind, beginnt die Gewährleistungsfrist erst nach Inbetriebnahme und Abnahme nach Abschluss des vereinbarten Probebetriebs zu laufen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt ein 2-monatiger Probe-betrieb als vereinbart.

XI. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Schadensfall, für den wir im Außenverhältnis haften, verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinen Herstellungs- oder Organisationsbereich fällt. Der Lieferant hat uns auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.

2. In diesem Rahmen und Umfang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückruf- oder Austauschaktion ergeben. Hiervon unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzliche Ansprüche und Rechte. Soweit möglich und zumutbar, werden wir den Lieferanten über Inhalt und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – und eine angemessene Deckungssumme hinsichtlich Vermögensschäden zu unterhalten.

4. Uns eventuell zustehende weiterreichende Ansprüche bleiben durch die Versicherungspflicht unberührt.

XII. Fertigungseinrichtungen, Zeichnungen, Teile
1. Alle dem Lieferanten überlassenen Fertigungseinrichtungen, Zeichnungen und Teile, insbesondere Werkzeuge, bleiben unser Eigentum; der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungseinrichtungen, Zeichnungen und Teile ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und die uns gehörenden Fertigungseinrichtungen und Teile zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer,- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

2. Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an allen Fertigungseinrichtungen, insbesondere Werkzeugen, welche der Lieferant in unserem Auftrag herstellt oder herstellen lässt, auf uns übergeht, soweit wir vereinbarungsgemäß die Herstellungskosten dem Lieferanten vergüten. Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Die Verwahrung in unserem Auftrag hergestellter Fertigungseinrichtungen für uns wird schon jetzt vereinbart.

3. Bis zur vollständigen Ausführung der Bestellung hat der Lieferant Fertigungseinrichtungen für uns unentgeltlich zu verwahren. Danach sind sie uns kostenfrei zu übergeben.

4. Erzeugnisse, die nach den von uns zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Vorgaben oder mit unserer Verfahrenstechnik produziert werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

5. Hinsichtlich Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach unseren Angaben anfertigt, sind sich die Vertragsparteien jetzt schon darin einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen auf uns übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns durch unsachgemäße Bearbeitung von Teilen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, entstehen.

XIII. Geheimhaltung
1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum und sind Dritten gegenüber geheim zu halten, ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden und im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigerweise herangezogen werden müssen und nur soweit diese ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

2. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor.

3. Auf unsere Aufforderung hin sind alle Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig herauszugeben oder nach Aufforderung unwiederbringbar zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

4. Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit unserer Zustimmung Dritten, z. B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.

5. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtung dieses Abschnittes erwachsen.

XIV. Schutzrechte Dritter
1. Der Lieferant räumt uns sämtliche Rechte und Lizenzen ein, die wir für die Verwendung und den Vertrieb der gelieferten Produkte/Dienstleistungen und für die Ausübung unserer Rechte im Rahmen der Bestellung benötigen.

2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Ware frei von Schutzrechten – insbesondere von Patent-, Urheber-, Persönlichkeits- und Markenrechten – Dritter ist, die der nach dem Vertrag vorausgesetzten und der gewöhnlichen Nutzung entgegenstehen oder diese einschränken.

3. Behaupten Dritte Ansprüche, die uns oder unseren Kunden hindern, die Ware vertragsgemäß zu nutzen, unterrichten wir den Lieferanten hierüber. In diesem Fall wird der Lieferanten auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder (a) uns und/oder unseren Kunden das Recht zur Nutzung der Ware verschaffen, insbesondere die erforderlichen Lizenzen beschaffen; (b) die gelieferte Ware schutzfrei gestalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden; oder (c) die gelieferte Ware durch eine andere, mit den gleichen Eigenschaften ersetzen, die keine Schutzrechte Dritter verletzt.

4. Der Lieferant hat uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers umfasst insbesondere alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

5. Machen Dritte uns gegenüber Ansprüche aufgrund bestehender Schutzrechte geltend, hat der Lieferant uns bei der Anspruchsabwehr auf eigene Kosten zu unterstützen, insbesondere alle für die Anspruchsabwehr erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

6. Die Gewährleistung gem. Ziff. X. sowie die Haftung gem. Ziff. XI. bleiben unberührt.

XV. RoHS-Konformität, REACH und Conflict Minerals

1. Der Lieferant hat im Zusammenhang mit jedem Liefergegenstand für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen Regelungen, insbesondere aller sicherheits- und umweltrelevanten Bestimmungen, zu sorgen. Hierzu zählen auch Vereinbarungen von Spediteuren sowie Bestimmungen über den Versand von gefährlichen Stoffen. Insbesondere sind die Liefergegenstände gemäß den Vorschriften der europäischen Richtlinien für gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe und Zubereitungen zu kennzeichnen.

2. Elektro- und Elektronikgeräte sowie Bauteile für diese müssen die weltweiten Bestimmungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe mit den darin enthaltenen Stoffverboten, z.B. EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS), und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat uns auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Elektro- und Elektronikgeräte müssen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ nach der EU-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) versehen sein. Die Kosten einer von uns vorgenommenen Überprüfung des Liefergegenstandes trägt bei Verstoß gegen eine der vorgenannten Bestimmungen der Lieferant.

3. Der Lieferant hat ferner die Bestimmungen der Europäischen Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) einzuhalten. Hierzu verpflichtet sich der Lieferant, alle notwendigen Produktinformationen im Hinblick auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und Zubereitungen im Sinne der REACH Titel IV (Information in der Lieferkette), Titel V (Nachgeschalteter Anwender) sowie Titel VIII in Verbindung mit Anhang XIV (Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe) zur Verfügung zu stellen.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Verwendung von „Conflict Minerals“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass an uns gelieferte Mineralien und Komponenten keine Conflict Minerals gemäß Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Acts enthalten.

XVI. Entgegenstehende Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbote, Abtretung
1. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzuhalten, soweit sich nicht aus Treu und Glauben etwas anderes ergibt.

2. Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung rechtswirksam, sofern es sich nicht um eine Geldforderung handelt.

3. Einer Beschränkung unserer gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und Zurückbehaltungsrechte wird hiermit widersprochen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Erfüllungsort für die Lieferungen ist die angegebene Lieferanschrift, für die Zahlung unsere jeweilige Niederlassung wie untenstehend ausgewiesen.

3. Die Parteien erkennen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Ort der ATS-Gesellschaft, die diesen Vertrag mit dem Kunden eingeht, für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag an. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen oder des auf deren Grundlage abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Klauseln durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen. Dies gilt im Falle von Lücken entsprechend.

5. Der Lieferant ist darüber informiert und damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten, auch personenbezogen im Sinne des Datenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die hierfür ggf. erforderlichen Einwilligungen seiner Mitarbeiter vorliegen.

6. Auf alle Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Verweisungsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), Anwendung.

Stutensee, März 2026

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