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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF DER IWK VERPACKUNGSTECHNIK GMBH
(STAND OKTOBER 2013)

1. Auftraggeber, Geltung

1.1 Das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs-Bedingungen IWK Verpackungstechnik GmbH) in einen Vertrag einbeziehende Unternehmen wird in der Folge kurz „Auftraggeber“ genannt.

1.2 Die Einkaufs-Bedingungen IWK Verpackungstechnik GmbH sowie weitere im Auftragsschreiben genannte Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers haben keine Geltung, und zwar auch dann nicht, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistung vorbehaltlos abgenommen wird.

1.3 Rechtswirksam sind nur schriftliche und vom Auftraggeber unterschriebene Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte wie Bestellungen, Abrufe, Verträge (nachfolgend auch „Auftrag“ genannt), auch in elektronischer Form mit elektronischer Signatur gemäß § 127 Abs. 3 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.4 Sämtliche Bestellungen des Auftraggebers erfolgen freibleibend. Für den Inhalt des Vertrages ist dessen schriftliche Bestätigung maßgeblich.

1.5 Die Ausarbeitung von Projekten und Angeboten durch den Auftragnehmer ist mangels einer gesonderten Vereinbarung für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Er ist in der Verwertung frei. Soweit Anfragen des Auftraggebers technische Angaben oder Forderungen enthalten, entbinden diese den Auftragnehmer nicht von einer eigenen umfassenden Prüfung.

2. Qualitätsmanagement, Umweltschutz

2.1 Der Auftragnehmer hat die Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz gemäß den Anforderungen in der Spezifikation in der jeweiligen Bestellung einzuhalten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten, die sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei deren Erfüllung zu unterstützen. Er verpflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für den Auftraggeber kostenfrei die Herstellerkennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach der Vorgabe des Auftraggebers auf den Vertragsgegenstand aufzubringen sowie den jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem Symbol gemäß § 7 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 des ElektroG nach der Vorgabe des Auftraggebers zu kennzeichnen.

3. Code of Conduct, Sicherheitsüberprüfung

3.1 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich in der Verantwortung für Mensch, Gesellschaft und Umwelt stehend zur Einhaltung der Regeln des Code of Conduct, der Vertragsbestandteil wird.

3.2 Sofern ein Einsatz an einer sicherheitsempfindlichen Stelle des Auftraggebers vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die sicherheitsüberprüft und schriftlich gesondert zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

4. Leistungsumfang, Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis und schließt mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung die Lieferung „frei Bestimmungsort“ ein. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten und Gebühren bis zur Anlieferung/Aufstellung in betriebsfähigem Zustand an der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ausdrücklich Kostentragung durch den Auftraggeber vereinbart, so bestimmt er den Frachtführer. Das Gut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird. Zur Durchführung des Transports zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an, wenn die Ware versandfertig ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber eine Transportversicherung abschließen und die entstehenden Kosten tragen. Insoweit ist der Auftraggeber Verbotskunde im Rahmen der Speditions- und Rollfuhrversicherung (sog. SVS / RVS-Verbotskunde). Weitere Versicherungskosten werden vom Auftraggeber nicht übernommen.

4.2 Im Preis sind die Kosten für eventuell anfallende Installations- und Integrationsarbeiten, die vom Auftragnehmer ohne Störung des laufenden Betriebs, erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, zu erbringen sind, enthalten. Zusatz- oder Mehrleistungen sowie anderer Aufwand, die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen werden nur vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist. Sie sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.

4.3 Für die Nutzung relevante Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch und Service oder sonstige Dokumente sind sowohl in der am Sitz des Auftraggebers als auch am Bestimmungsort jeweils landesüblichen Sprache mitzuliefern und mit dem Preis abgegolten.

4.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine und – soweit besonders vereinbart – Versandanzeigen müssen enthalten: – Bestellnummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftrags, – Nummer einer etwaigen Teillieferung, – Nummer und Datum des Lieferscheins, – Datum der Absendung, – Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie im Auftrag vermerkte Materialnummern und Positionsnummern und – Versandart

4.5 Ist die Abrechnung von Leistungen nach Stundensätzen vereinbart, werden Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten nicht gesondert vergütet.

4.6 Die Zahlungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Eingang der prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Zahlungsläufe beim Auftraggeber erfolgen immer am 9. Arbeitstag eines jeden Monats. Geht dem Auftraggeber die Rechnung vor oder am 9. Arbeitstag eines Monats zu, leistet er den Kaufpreis am 9. Arbeitstag des nächsten Monats mit 3% Skonto, am 9. Arbeitstag des übernächsten auf den Rechnungszugang folgenden Monats mit 2% Skonto und am 9. Arbeitstag des überübernächsten auf den Rechnungseingang folgenden Monats netto ohne Abzug. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt.

4.7 Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Auftraggeber beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß.

5. Verzug des Auftragnehmers

5.1 Im Fall des Verzugs des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, für jede angefangene Woche der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert des Auftragswertes, jedoch höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung verlangt werden. Die Geldentmachtung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

5.3 Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Auftraggeber den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

5.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

5.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Verzug bleiben hiervon unberührt.

6. Verzug des Auftraggebers
Im Fall des Verzugs des Auftraggebers finden die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auftraggeber auch bei Zahlungen erst dann in Verzug kommt, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht leistet.

7. Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund

7.1 Der Auftraggeber kann insbesondere dann von dem Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

7.2 Die gleichen Rechte stehen dem Auftraggeber bereits nach Eingang eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht zu.

8. Produkthaftung

Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden aufgrund Produkthaftung verantwortlich ist, verpflichtet er sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche informieren.

9. Gefahrübergang/Abnahme/Mängeluntersuchung

9.1 Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen bedarf – ebenso wie Montageleistungen – der schriftlichen Abnahme durch den Auftraggeber.

9.3 Im Übrigen geht bei Lieferungen die Gefahr mit dem Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle und Gegenzeichnung des Lieferscheins auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber prüft die Leistung binnen fünf Arbeitstagen nach der Anlieferung lediglich hinsichtlich offen erkennbarer Mängel und rügt diese unverzüglich. Im Übrigen ist der Auftraggeber von der Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB befreit.

10. Mängelhaftung

10.1 Der Auftragnehmer übernimmt während der Gewährleistungsfrist die Mängelhaftung für den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der ihm obliegenden Leistung. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme bestimmt ist, mit der Abnahme der Leistung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um die Zeit, während der die mangelbehaftete Leistung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.

10.2 Für während der Verjährungsfrist auftretende Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Mängelhaftung dem Auftraggeber entstehenden Aufwendungen zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

10.3 Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem ein Dritter Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten geltend macht oder der Auftraggeber in sonstiger Weise Kenntnis vom Bestehen des Rechtsmangels erhält. Handelt der Auftragnehmer arglistig, gelten die gesetzlichen Regelungen.

11. Geheimhaltung

11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen Informationen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Weitergehende oder anderweitige Rechtspflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

11.2 Überlassene Datenträger, Muster, Vorlagen, Zeichnungen etc. sind mit der Erledigung der Bestellung an den Auftraggeber zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht insoweit wird ausgeschlossen. Sie sind ebenso wie Modelle, Gesenke und andere Werkzeuge geheim zu halten. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung vervielfältigt werden. Sie dürfen nur für die Ausführung unserer Aufträge verwendet und Dritten weder verkauft noch überlassen oder überhaupt zugänglich gemacht werden.

11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Modellen, Schablonen, Mustern, Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verstoß einer Vertragspartei gegen Rechtspflichten allgemein bekannt geworden ist.

11.4 Sämtliche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind zusammen mit sämtlichen gefertigten Abschriften, Kopien etc. auf Aufforderung des Auftraggebers an den Auftraggeber herauszugeben oder auf seinen Wunsch hin zu vernichten. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung dennoch ausführen. Abweichungen und Ergänzungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam, diese gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn in Zukunft nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind als Vereinbarungen über die Beschaffenheit unserer Leistungen nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Die vertragsgemäße Erfüllung setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs-, Aufklärungs-, Beratungspflichten sowie Obhuts- und Schutzpflichten vollumfänglich nachkommt.

2. Der Kunde verpflichtet sich daher u.a. zur rechtzeitigen Beantwortung aller Rückfragen, zur Übersendung der erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen und die Teilnahme an im Vorfeld mitgeteilten Terminen für Konstruktionsbesprechung, Vorabnahmen und Endabnahmen voraus.

3. Der Kunde verpflichtet sich zudem zur Übersendung von spezifikationsgerechtem Testmaterial in ausreichendem Umfang und Anzahl. Sofern Toleranzen bei dem Testmaterial auftreten, sind uns Teile im jeweiligen oberen und unteren Toleranzbereich zur Verfügung zu stellen. Nur für diese uns zur Verfügung gestellten Teile kann eine einwandfreie Funktion gewährleistet werden.

IV. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung (bei Auslandslieferungen unverzollt).

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Zahlung sofort fällig.

3. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.

4. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten jederzeit anpassen.

V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf den Auftragswert ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

2. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei auf unserem Konto gutgeschrieben ist und wir darüber frei verfügen können.

3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten, es sei denn, es liegt ein Mangel vor. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Steuer ID-Nummer anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln.

5. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

VI. Liefertermine und Fristen

1. In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

2. Lieferfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung der erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen, Übersendung von Testmaterial in ausreichendem Umfang, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen und die Teilnahme an rechtzeitig mitgeteilten Terminen für Konstruktionsbesprechung mit Konstruktionsfreigabe, Vorabnahmen in unserem Herstellerwerk und Abnahmen voraus. Werden diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

3. Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten und/oder fälligen Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen verspätet geleistet, verlängern sich alle Lieferfristen entsprechend.

4. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zu dem Termin zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden ist.

5. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Weiterveräußerung der gelieferten Güter Ausfuhrbestimmungen zur Anwendung kommen können. Darüber hinaus können in den vom Kunden gelieferten Gütern auch USBestandteile (Ware, Software, Technologie) enthalten sein und dieser Umstand kann die Einhaltung USamerikanischer Vorschriften erfordern. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber, die Einhaltung der bei einem Export oder Reexport einschlägigen nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportvorschriften sicher zu stellen.

6. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus gesetzlichen oder behördlichen Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Kann eine Lieferung nicht wie vertraglich vorgesehen ausgeführt werden, weil Exportvorschriften oder Anordnungen von Behörden dem entgegenstehen, kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht trifft den Kunden in diesem Fall nicht, es sei denn, der Kunde kannte das der Lieferung entgegen stehende gesetzliche oder behördliche Ausfuhrhindernis vor Vertragsschluss oder er kannte es infolge grober Fahrlässigkeit vor Vertragsschluss nicht.

7. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen.

8. Sofern eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist deren Höhe auf 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist bei der Abnahme ausdrücklich und für den jeweiligen Einzelfall schriftlich zu erklären. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unangemessen hoch, können wir deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag verlangen; § 348 HGB gilt nicht.

VII. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versicherung

1. Soweit wir nichts anderes vereinbart haben, ist unser Herstellerwerk Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung.

2. Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt ab unserem Herstellerwerk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn wir zusätzlich die Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen haben.

3. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Wechselzahlungen.

2. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zur Weiterveräußerung ohne unsere schriftliche Zustimmung berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet.

3. Bei der Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Sachen (Einbau) steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.

4. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange besehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit Forderung aus der Geschäftsverbindung können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache heraus verlangen.

6. Die Deckungsgrenze wird mit 120 % vereinbart. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Unser Eigentumsvorbehalt an einer gelieferten Sache bleibt jedoch stets so lange bestehen, bis unsere Vergütungsforderung für die Lieferung dieser Sache voll erfüllt ist.

IX. Abnahme

Bei Vereinbarungen die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, gilt folgendes:

1. Der Kunde ist verpflichtet, an der Vorabnahme von Maschinen in unserem Werk teilzunehmen. Über die Vorabnahme wird ein Protokoll erstellt.

2. Die Abnahme beim Kunden ist unverzüglich nach Lieferung durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns nach Abschluss der Inbetriebnahme die Abnahme zu bescheinigen.

4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5. Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder durchgeführt, gilt die Abnahme spätestens mit Beginn der Benutzung durch den Kunden als erfolgt.

6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon trägt. Die Gefahr geht außerdem spätestens auf den Kunden über, wenn der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät.

X. Wareneingangskontrolle und Mängelrügen

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit).

2. Diese ist schriftlich zu erheben.

XI. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt
a.) bei Kaufverträgen
12 Monate ab Übergabe,

b.) bei Serviceverträgen
12 Monate ab Erbringung der Dienstleistung,

c.) bei Werkverträgen
12 Monate ab Abnahme, längstens jedoch 15 Monate ab Lieferung sofern der Kunde die Verzögerung der Abnahme zu verantworten hat.

2. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung nach unserer Wahl (durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz nach der Maßgabe dieser Bestimmungen verlangen.

3. Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, insbesondere von Verschleißteilen, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung (z.B. Falschanschluss, die Verarbeitung von Teilen, deren Maße die festgelegten Toleranzgrenzen über- oder unterschreiten, etc.) wird keine Gewährleistung übernommen.

4. Eine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Zusicherung durch uns erfolgt ist. Eine Gewährleistung, dass die gelieferte Sache für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nicht übernommen.

5. Von uns schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung, Verbrauch etc. sind nie selbstständige Garantieerklärungen i.S.v. § 443 BGB.

6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen. Bei Störungen und Ausfällen werden wir Personal innerhalb angemessener Frist entsenden. Wir können jedoch nicht dafür einstehen, dass jederzeit sofort Personal zur Verfügung steht.

7. Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten oder Änderungen an unserer Lieferung vornimmt.

XII. Haftung auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Kunden, die aufgrund von leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

2. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz aus direkten und unmittelbaren Schäden haften, ist die Haftung für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur und unabhängig von der Anzahl der Schadensereignisse der Höhe nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Unsere Haftung ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sämtliche indirekte und mittelbare Schäden sog. Folgeschäden (wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Rückrufe, usw.) dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen.

4. Die hiergenannten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht
a.) im Falle einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder
b.) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, oder
c.) im Falle einer Verletzung von einer uns obliegenden vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf oder
d.) sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, oder
e.) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit übernommen haben, oder
f.) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Montage, Inbetriebnahme, Einweisung

1. Montage- und Servicearbeiten und Inbetriebnahmeleistungen sowie die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Berechnet werden Arbeitsstunden, Wartezeiten, Reisezeiten, Aufwendungen für Auslösung, Übernachtungskosten sowie notwendige Auslagen für Fahrgeld und Beförderung. Das verwendete Material sowie der sonstige Aufwand für den Verbrauch von Stoffen wird nach den vereinbarten – mangels Vereinbarung zu angemessenen – Preisen berechnet.

2. Kann eingeteiltes Montagepersonal aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht tätig werden, wird die Wartezeit als Arbeitszeit berechnet. Müssen wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Arbeiten zu Zeiten oder Umständen ausführen, die von den vertraglich vorausgesetzten Bedingungen abweichen, hat der Kunde die hierdurch verursachten Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Sofern die Ausführung von Arbeiten zu Zeiten oder Umständen gewünscht wird, die tarifliche Zuschläge (auch für Überstunden) erfordern, können wir auf unsere Stundenverrechnungssätze Zuschläge in Höhe der für uns tariflich gültigen Prozentsätze berechnen. Die Einweisung von Bedienpersonal wird auch dann zusätzlich berechnet, wenn die Montage im Preis enthalten ist.

XIV. Unterlagen, Pläne, Sicherheitsvorschriften

1. Zum Lieferumfang gehören eine Bedienungsanleitung und Übersichtspläne gem. EG 42/2006. Weitergehende Pläne stellen wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zur Vergütung, zu deren Abschluss wir nicht verpflichtet sind.

2. Bedienungsanleitungen und Unterlagen von Zukaufteilen können wir nur in dem Umfang zur Verfügung stellen, in dem wir sie selbst von unseren Vorlieferanten erhalten. Soweit wir uns gegenüber unserem Vorlieferanten zur Geheimhaltung verpflichtet haben, kann von uns keine Herausgabe verlangt werden.

3. Bei der Ausführung unserer Produkte sind Abweichungen von Sicherheitsnormen, -richtlinien und Empfehlungen zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

XV. Geheimhaltung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen unser ausschließliches Eigentum und sind Dritten gegenüber geheim zu halten, ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden.

2. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor.

XVI. Nachbau

Der Kunde verpflichtet sich, den Nachbau von Maschinen, die von uns speziell für ihn geplant wurden, zu unterlassen und keine Dritten mit dem Nachbau solcher Maschinen zu beauftragen. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung können wir vom Kunden – unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche und Rechte die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises ist unsere jeweilige Niederlassung wie untenstehend ausgewiesen.

3. Die Parteien erkennen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Ort unserer Niederlassung für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag an. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des auf deren Grundlage abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Klauseln durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen. Dies gilt im Falle von Lücken entsprechend.

5. Der Kunde ist darüber informiert und damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden Daten, auch personenbezogen im Sinne des Datenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Der Kunde gewährleistet, dass die hierfür ggf. erforderlichen Einwilligungen seiner Mitarbeiter vorliegen.

6. Auf alle Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Verweisungsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), Anwendung.

IWK Verpackungstechnik GmbH
Lorenzstraße 6
D-76297 Stutensee

Tel: +49 (0) 7244- 968- 0
Fax: +49 (0) 7244- 96073
E-mail: info@iwk.de
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